Die aus dem Jahr 1979 stammende Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) zielt auf den langfristigen Schutz der wild lebenden Vögel, einschließlich der Zugvögel, und ihrer Lebensräume in der Europäischen Gemeinschaft.
Für Vogelarten, die mit Blick auf ihren Bestand und ihre Verbreitung einer besonderen Beachtung bedürfen, müssen die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen. Entsprechendes gilt auch für Zugvogelarten und ihre Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastgebiete bei der Wanderung.
Die Vogelschutzrichtlinie in Stichworten:
Art. 1 |
Geltungsbereich der Richtlinie |
Art. 2 u. 3 |
Ziele und Maßnahmen zur Sicherung der Bestände und zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume |
Art. 4 |
Schutzgebietsausweisungen als besondere Schutzmaßnahmen |
Art. 5 |
Verbote zum Schutz der Vogelarten |
Art. 6 |
Beschränkungen zum Handel mit Vogelarten |
Art. 7 u. 8 |
Bejagung und verbotene Jagdmethoden |
Art. 10 |
Förderung der Forschung |
Art. 12 |
Berichtspflichten |
Art. 13 |
Verschlechterungsverbot |
Art. 14 |
Option der Mitgliedstaaten für strengere Schutzmaßnahmen |
Art. 15 u. 16 |
Verfahren zur Änderung der Anhänge |
Anhänge |
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Anhang I |
Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind |
Anhang II |
Arten, die in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtvorschriften bejagt werden dürfen |
Teil 1 |
Arten, die in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden dürfen |
Teil 2 |
Arten, die nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden dürfen |
Anhang III, Teile 1 u. 2 |
Arten, bei denen Ausnahmen von den Handelsbeschränkungen bestehen bzw. zugelassen werden können |
Anhang IV |
Verbotene Jagdmittel, -einrichtungen und -methoden |
Anhang V |
Forschungsthemen und -ansätzen, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird |