Welche Ziele und Aufgaben haben die Planungsgruppen?
Die Planungsgruppen sollen
Wer leitet die Planungsgruppen?
Die Planungsgruppen werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweils federführenden Behörde organisiert, in Niedersachsen also vom NLWKN, in Hamburg/Schleswig-Holstein von der BSU bzw. dem LANU.
Was kann die Planungsgruppe entscheiden? Was nicht?
Die Stärke der Planungsgruppe liegt in der fairen und offenen Diskussion aller Beteiligten „auf gleicher Augenhöhe". Berechtigte Einwände oder Hinweise auf notwendige Korrekturen werden aufgenommen.
Entscheidungen über die notwendigen Maßnahmen können im Idealfall - wenn alle Argumente auf dem Tisch liegen - von den verantwortlichen Behörden gemeinsam mit allen Beteiligten getroffen werden.
Die Kartier- und Bewertungsergebnisse und die Erhaltungsziele können aber nicht von den Planungsgruppen entschieden werden, sondern obliegen den verantwortlichen Fachbehörden.
Entscheidungsspielräume bestehen hingegen in folgenden Bereichen:
Grundsätzliches Ziel ist es, gemeinsam tragfähige und praktikable Regelungen zu treffen.
Ihre Ansprechpartner für die Planungsgruppen:
Auswirkungen des integrierten Bewirtschaftungsplans für Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
Wie verbindlich sind die Inhalte des integrierten Bewirtschaftungsplans?
Der integrierte Bewirtschaftungsplan ist eine Handlungsleitlinie für die Behörden. Für den einzelnen Grundeigentümer besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der dargestellten Maßnahmen.
Ziel der zugrunde liegenden Richtlinien und damit auch des integrierten Bewirtschaftungsplans ist es, die Natura 2000-Gebiete und die für deren Auswahl relevanten Lebensräume und Arten in einem guten Erhaltungszustand zu bewahren bzw. diesen wieder herzustellen. Der integrierte Bewirtschaftungsplan enthält keine Ge- oder Verbote. Rechtsverbindlich ist nur das im Gesetz geregelte „Verschlechterungsverbot", das unabhängig vom Integrierten Bewirtschaftungsplan greift.
Dieses Grundprinzip gilt z. B. für
Erlaubt der integrierte Bewirtschaftungsplan Rückschlüsse auf die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben oder Projekte?
Der integrierte Bewirtschaftungsplan enthält keine Aussagen zur Zulässigkeit bzw. Verträglichkeit geplanter Vorhaben oder Projekte bzw. Pläne. Hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verschlechterungsverbot und zur Verträglichkeitsprüfung, einschließlich der Ausnahme- und Befreiungsregelungen. Der integrierte Bewirtschaftungsplan und die Planungsgruppen verbreitern jedoch die Wissensbasis und erleichtern den Behörden fachgerechte und damit rechtssichere Entscheidungen.
Für die Beurteilung der Verträglichkeit eines Vorhabens liefern die im integrierten Bewirtschaftungsplan konkretisierten Erhaltungsziele für die Schutzgüter (Arten und Lebensräume) wichtige Hinweise.