Der integrierte Bewirtschaftungsplan ist Leitlinie des staatlichen Handelns. Er soll Klarheit und Planungssicherheit schaffen, hat jedoch keine rechtliche Bindungswirkung für die ausgeübte Nutzung durch die Grundeigentümer. Für private Grundeigentümer begründet der integrierte Bewirtschaftungsplan daher keine unmittelbaren Verpflichtungen.
Rechtsverbindlich ist nur das gesetzliche Verschlechterungsverbot, das unabhängig vom integrierten Bewirtschaftungsplan greift. Alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschlechterung der für das Gebiet maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten führen, sind demnach verboten. Ob Maßnahmen in Konflikt mit dem Verschlechterungsverbot geraten können, muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Maßstab ist das Gesamtgebiet, nicht das einzelne Flurstück.